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2.1.75.9 Sicherheitsmindesthöhen für die Flugstrecke
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Sicherheitsmindesthöhen

Alle Angabe als Höhe über Grund (GND) in Fuss. Für den Sichtflug (VFR) wird unterschieden zwischen Sicherheitsmindesthöhe und Mindesthöhe!

Die Sicherheitsmindesthöhe beträgt 500 Fuss GND. Über Städten, sonstigen dicht besiedelten/bebauten Gebieten, Menschenmassen und Unfallstellen beträgt die Sicherheitsmindesthöhe 1000 Fuss GND.

Bei Überlandflügen beträgt die Mindesthöhe generell 2000 Fuss GND. Wenn das Wetter es nicht anders zulässt, darf die Mindesthöhe unterschritten werden.

Ausführlichere Angaben hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Sicherheitsmindesthöhe

oder in der LuftVO? §6 Abs. 2.

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Zuletzt geändert am 17.02.2011 08:19 Uhr